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Das Jugendstrafrecht und Sexualstraftaten
Das Strafrecht unterscheidet zwischen Opfern und Tätern. Auch wenn im Gesetz und auch hier aus Lesbarkeitsgründen oftmals von „dem Täter“ die Rede ist, gibt es natürlich sowohl weibliche als auch männliche TäterInnen, ebenso wie es weibliche und männliche Opfer von Sexualstraftaten gibt.
Mit 14 Jahren wird man strafmündig, d.h. man kann für Straftaten nach dem Jugendstrafrecht bestraft werden. Das Jugendstrafrecht ist bis zum 18. und manchmal sogar bis zum 21. Lebensjahr anwendbar. Im Jugendstrafrecht gibt es die gleichen Straftaten wie im Erwachsenenstrafrecht, aber es können andere „Strafen“ (Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel) verhängt werden. Bei schweren Straftaten können Jugendliche aber auch zu einer Jugendstrafe von bis zu 10 Jahren verurteilt werden. Vorbestraft ist ein Jugendlicher nur dann, wenn er zu einer Jugendstrafe verurteilt wird, nicht aber wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet werden.
Nicht nur die Vergewaltigung sondern grundsätzlich alle Handlungen, die das Recht eines anderen auf sexuelle Selbstbestimmung verletzen, können eine Sexualstraftat darstellen. Z.B. ist auch der Exhibitionismus und kann auch das in den Schritt, an den Po oder an die Brust greifen strafbar sein.
Straftaten verjähren übrigens nach einer gewissen Zeit, d.h. sie können dann nicht mehr verfolgt werden
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